
Finanzierung & Ratenzahlung einer Schönheits-OP
Sie möchten gerne eine Schönheits-OP finanzieren? Und Sie hätten gern faire Konditionen und vor allem eine einfache & schnelle Finanzierung?
Scheuen Sie sich nicht uns nach Finanzierungsmöglichkeiten zu fragen. Viele unserer PatientInnen finanzieren einen Teil oder auch die gesamten Kosten einer Schönheits-OP. Die uns bekannten FinanzierungspartnerInnen ermöglichen eine schnelle Prüfung Ihres Finanzierungswunsches, normalerweise innerhalb von 24 Stunden.

Welche Voraussetzungen sollten Sie erfüllen?
Einige wenige Mindestvoraussetzungen müssen Sie erfüllen und dann steht Ihrem OP Wunsch nichts mehr im Weg.
Mindestalter 18 Jahre
Hauptwohnsitz, Arbeitsplatz und Bankverbindung in Deutschland
Kein negativer Schufa Eintrag
Angestelltenverhältnis (ausgenommen Probezeit), RentnerIn oder mindestens 1 Jahr selbstständig
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, dann kann es schon losgehen.
Welche Vorteile haben Sie von einer Finanzierung?
Ihre Vorteile:
Sie können sich Ihre ästhetischen Wünsche erfüllen und entscheiden sich für die bestmögliche Behandlung
Die Finanzierung erfolgt schnell und unkompliziert zu attraktiven Konditionen
Sie bleiben liquide und behalten Ihren finanziellen Spielraum
Sie brauchen nicht Ihre gesamten Ersparnisse zu opfern

Was Sie zur Folgekostenversicherung wissen sollten
In der Hand eines erfahrenen Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie sind kosmetische Operationen relativ risikoarme Eingriffe, aber trotz größter Sorgfalt ist die Möglichkeit einer Komplikation prinzipiell bei jedem chirurgischen Eingriff gegeben.
Sie als PatientIn müssen nach der Novellierung des Gesundheitsreformgesetzes ab dem 01.04.2007 die Nachbehandlungskosten einer außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführten Operation selbst tragen.
Mit einem passenden Versicherungsschutz, wie z.B. einer Folgekostenversicherung, können Sie dieses finanzielle Risiko absichern. Bitte sprechen Sie mich bei unserem Beratungstermin hierauf an.
“Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation […] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern” (§ 52 Abs. 2 SGB).
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